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Überhöhte Zahlungen: VdF rät zum Boykott

System der Ausbildungsentschädigung und das „Rucksackprinzip“ sind nicht transparent

„Wir raten allen Eltern und Vereinen, sich bei Spielertransfers genauestens zu informieren und sich im Zweifelsfall beraten zu lassen", erklärte heute, Freitag, der Vizepräsident der VdF (Vereinigung der Fußballer), einer Sektion der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Oliver Prudlo.

„Vor allem bei den sogenannten Zwangsverpflichtungen, die alljährlich bis 20. Juni möglich sind und ohne Einverständnis des abgebenden Vereines durchgeführt werden können, kommt es immer wieder zu weit überhöhten Zahlungen bei Transfers, die durch nichts zu rechtfertigen sind“, sagte Prudlo.

Unter §10 (2) des Regulativs des ÖFB findet sich Folgendes: Die Ausbildungsentschädigung ist ein finanzielles Äquivalent für die tatsächlich bisher erbrachten Leistungen und Ausbildungskosten des abgebenden Vereins. Vom aufnehmenden Verein werden pauschal jene Kosten abgegolten, die er für die Ausbildung dieses Spielers bisher nicht aufwenden musste.

So weit so gut. Gute Ausbildung kostet Geld und die Einhebung von Ausbildungsentschädigungen ist nicht grundsätzlich abzulehnen. Doch nun zum sogenannten Rucksackprinzip und seiner Auslegung durch den ÖFB.

Laut Regulativ folgt das System der Ausbildungsentschädigung dem „Rucksackprinzip“: Der aufnehmende Verein hat an den abgebenden Verein jeweils die gesamte Ausbildungs- und Förderungsentschädigung gemäß diesem Regulativ zu entrichten.

Und zwar unabhängig davon, ob der abgebende Verein bei der Verpflichtung des Spielers tatsächlich die gesamte Ausbildungsentschädigung bezahlt hat.

Folgendes Beispiel: Ein Spieler möchte von Verein A zu Verein B wechseln. Die Ausbildungsentschädigung würde laut Regulativ 3.300,- betragen. Verein B kann/will das nicht bezahlen. Die Vereine einigen sich auf 1.000,- und der Spieler wechselt zu Verein B. Nach einiger Zeit möchte der Spieler von Verein B zu Verein C wechseln. Nun passiert folgendes (und das ist der Punkt, der rechtlich nicht haltbar ist): Verein B verlangt nun die volle Ausbildungsentschädigung, d.h. rechnet nun die Zeit bei Verein A voll mit 3.300,- an, plus die Zeit, die der Spieler bei Verein B gespielt hat. Er verrechnet also Kosten für Ausbildung, die er selbst nicht hatte und die er auch dem Vorgängerverein nicht in dieser Höhe abgegolten hat.

Diese Interpretation des Rucksackprinzips ist rechtlich nicht haltbar. Die VdF fordert ein Umdenken im diesem Bereich sowie erhöhte Transparenz, um tatsächliche erbrachte Leistungen im Bereich Ausbildung gerecht zu entschädigen.